Hofmann - Bau Sachverständigen Ingenieurbüro Hofmann - Bau Sachverständigen Ingenieurbüro Hofmann - Bau Sachverständigen Ingenieurbüro Hofmann - Bau Sachverständigen Ingenieurbüro Hofmann - Bau Sachverständigen Ingenieurbüro

Auszugsweise angewendete Gesetze, Normen, Urteile, Literatur:

Gesetze

BGB §836 Haftung des Grundstücksbesitzers
BGB §837 Haftung des Gebäudebesitzers
BGB §838 Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen

Bauordnungen, Länderbaurecht

SächsBO §3: Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

SächsBO §3: Begriffe (Auszug)
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt
1. Gebäudeklasse 1
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude;
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²;
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m;
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²;
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m);
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m;
3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt;
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben;
5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben;
6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind;
7. Versammlungsstättena) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche;
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen;
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen;
12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug;
13. Camping- und Wochenendplätze;
14. Freizeit- und Vergnügungsparks;
15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen;
16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m;
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist;
18. Anlagen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001(BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder
19. Anlagen, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(§§ 83 BauO)
(Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG) vom 20.06.1980 (BGB I S. 701)

Bundesbaublatt (6/1968)

DIN Normen

DIN 31051: Grundlagen der Instandhaltung

Urteile:

Auszug eines Urteils des BGH, NJW 1999, S.2593:
"Der Besitzer muss nachweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Teilen, und sei es auch nur bei starkem Sturm nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen."(Entlastungsbeweis)

EBO - Eisenbahn Bau und Betriebsordnung

§2 Allgemeine Anforderungen
§17 Untersuchen u. Überwachen d. Bahnanlagen

Richtlinie 804.8001 bis 4 - Ingenieurbauwerke planen, bauen u. instand halten

Inspektion von Ingenieurbauwerken:
804.8001 Allgemeine Grundsätze
804.8002 Eisenbahnüberführungen
804.8003 Überbauungen von Betriebsanlagen u. sonst. Überbauungen
804.8004 Sonstige Ingenieurbauwerke

Literatur

Bauschäden
Institut für Werkstoffe des Bauwesens, Fakultät für Bauingenieur- und Vermessungswesen, Univ.-Prof. Dr.-Ing. K.-Ch. Thienel

Skripte der Fachfortbildung: Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Stufe 1 EIPOS Europäisches Institut für postgraduale Bildung an der Technischen Universität Dresden e. V.
Goetheallee 24, 01309 Dresden

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (Hrsg.): Dritter Bericht über Schäden an Gebäuden, 1995

Albrecht, R.: Bauschäden - Vermeiden Untersuchen Sanieren. Bauverlag, 1976

Oswald, R.; Abel, R.: Leitfaden über hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Neubauten. Bauforschungsberichte des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau F 2297. IRB Verlag, 1995

Rybicki, R.: Bauschäden an Tragwerken. Analyse und Sanierung, Teil 1: Mauerwerksbauten und Gründungen. Werner-Verlag, 1978

Stahr, M. (Hrsg.): Praxiswissen Bausanierung: Erkennen und Beheben von Bauschäden.
Vieweg, 1999

Meyer, P.; Büchler, M.; Christen, K.; Waibel, A.: Alterungsverhalten von Bauteilen und Unterhaltskosten. Grundlagendaten für den Unterhalt und die Erneuerung von Wohnbauten. Bundesamt für Konjunkturfragen (Hrsg.), Eidg. Drucksachen und Materialzentrale Bern, 1994


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